Mehrbedarfszuschläge

Mehrbedarfszuschläge
Mehrbedarfszuschläge,
 
Leistung der Sozialhilfe, die besondere Bedarfssituationen der Sozialhilfeempfänger abdecken soll und zusätzlich zum Regelsatz gewährt wird. Anspruch auf Mehrbedarfszuschläge nach § 23 Bundessozialhilfegesetz in der ab 1. 8. 1996 geltenden Fassung haben Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder unter 65 Jahren und erwerbsunfähig sind und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G besitzen, sowie werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche in Höhe von 20 % des maßgebenden Regelsatzes. Für Alleinerziehende, die ein Kind unter sieben Jahren oder zwei beziehungsweise drei Kinder unter 16 Jahren versorgen müssen, sowie für Behinderte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe gewährt wird, ist ein Mehrbedarfszuschlag von 40 %, für Alleinerziehende mit vier oder mehr Kindern von 60 % anzuerkennen. Für Kranke, Genesende, Behinderte oder von einer Krankheit oder Behinderung Bedrohte, die einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarfszuschlag in angemessener Höhe gewährt. Der anerkannte Anspruch von Personen über 65 Jahre und Erwerbsunfähigen unter 65 Jahren nach der bis 31. 7. 1996 geltenden Regelung wird durch die Änderung des § 23 nicht beeinflusst.

Universal-Lexikon. 2012.

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